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Immobiliennachfolge

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Vor- und Nacherbschaft

Rechtsgebiet:
Immobiliennachfolge
Stichworte:
Immobiliennachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

Varianten und Immobilienbezug

  • Nacherbschaft mit Sicherstellung
  • Nacherbschaft auf den Ueberrest (keine Sicherstellungspflicht / Substanzverbrauch zulässig)
  • Beispiel:
    • Ehepartner als Vorerbin und bestimmter Erbe als Nacherbe
    • Nachkomme als Vorerbe und bestimmter Enkel als Nacherbe

Folgen und Praxis

Im Falle der Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe erscheint dessen Limitierung als Misstrauensvotum vor allem wenn die Sicherstellungspflicht angeordnet wird resp. solange die Weitervererbung als Motiv nicht als glaubwürdig erscheint (zB Enkel noch minderjährig).

Weiter muss bedacht werden, dass durch die zuständige Behörde ein Vor- und Nacherbschaftsinventar aufzunehmen ist; diese beiden Inventare bilden Grundlagen zur dereinstigen Übergabe des Nachlasses durch die Erben des Vorerben an den oder die Nacherbe(in). Für den überlebenden Ehepartner kann die Inventarisation, wenn sie nicht dem nötigen Einfühlungsvermögen für einen Menschen, der gerade seinen Lebenspartner verloren hat, erfolgt, als pietätlos wirken. – Im zürcherischen Notariatswesen werden daher Vor- und Nacherbeneinsetzungen nur zurückhaltend empfohlen.

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